Kirchgeld und neuer Grundfreibetrag

Vor kurzem (Ende Mai 22) wurde im Steuerentlastungspaket 2022 der Grundfreibetrag rückwirkend zum 01.01.22 auf 10.347.- € erhöht. Sehr vereinfacht bedeutet das, dass Personen mit einem Einkommen unter diesem Betrag keine Steuer zahlen, also auch keine Kirchensteuer, daher auch keine Verpflichtung haben, ein Kirchgeld an ihre Gemeinde zu entrichten. Unsere Kirchgeld-Bescheid-Briefe wurden vor vielen Wochen noch nach der damaligen Rechtslage erstellt und versandt.

Wissenswertes zum Kirchgeld in Bayern:

Die Kirchensteuer in allen Bundesländern liegt bei 9 % der Lohn- bzw. Einkommensteuer. In Bayern wird aber nur ein niedriger Satz von 8 % über das Kirchensteueramt der Landeskirche eingezogen. Die Gemeinde vor Ort ist verpflichtet, das „fehlende“ 1 % direkt von ihren Mitgliedern einzufordern. Das hat den Charme, dass das Kirchgeld in der Ortsgemeinde verbleibt und dort direkt für die Aufgaben und Werke eingesetzt wird.

Das allgemeine Kirchgeld wird jährlich erhoben. In der Regel werden die Kirchenmitglieder persönlich durch ein Anschreiben über die Höhe des zu entrichtenden Kirchgeldes und den Verwendungszweck informiert. Bitte werfen Sie die Briefe nicht weg, überweisen Sie Ihr Kirchgeld an die Kirchengemeinde! Denn: Das allgemeine Kirchgeld hilft der jeweiligen Ortsgemeinde.

Wenn Sie abschätzen wollen, welche Höhe Ihr Kirchgeld haben sollte:

  • schauen Sie nach den Informationen auf der Website der ELKB: https://www.kirche-und-geld.de/kirchgeld.php
  • oder prüfen Sie nach, wie hoch Ihre Kirchensteuer im letzten Jahr war und überweisen Sie 1/8 davon dieses Jahr an die Gemeinde (so sich Ihre Verhältnisse nicht sehr geändert haben).